DISZIPLINARORDNUNG

DES

NÖ SCHACHVERBANDES

  

beschlossen am ordentlichen Landestag des NÖ Schachverbandes am 8.5.1993 in der Fassung des ordentlichen Landestages des NÖ Schachverbandes vom 21.4.2001.

 

INHALTSVERZEICHNIS  

                                                                                                                                                          Seite

§ 1       PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH                                                                                 1

§ 2       DISZIPLINARDELIKT                                                                                                              1

§ 3       DISZIPLINARSTRAFEN                                                                                                          2

§ 4       DISZIPLINARRAT                                                                                                                    2

§ 5       DISZIPLINARANWALT                                                                                                           2

§ 6       STRAFANTRAG                                                                                                                       2

§ 7       DISZIPLINARVERFAHREN                                                                                                    3

§ 8       DISZIPLINARERKENNTNIS                                                                                                   3

§ 9       KOSTEN                                                                                                                                   3

§ 10     RECHTSMITTEL                                                                                                                       4

§ 11     EINSTWEILIGE SPERRE                                                                                                         4

§ 12     SPERRE DURCH DEN ÖSB ODER EINEN ANDEREN LANDESVERBAND                      4

§ 13     SPERRE BEI NICHTZAHLUNG EINER GELDSTRAFE                                                         4

 

DISZIPLINARORDNUNG

DES NÖ SCHACHVERBANDES

 

            § 1  PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH

 

Die Disziplinarordnung gilt für die Vereine des NÖ Schachverbandes (NÖSV) sowie für die Mitglieder, Spieler und Gastspieler dieser Vereine.

 

            § 2  DISZIPLINARDELIKT

 

Ein Disziplinardelikt begeht, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Satzungen des österreichischen Schachbundes (ÖSB), Beschlüsse des Bundestages des ÖSB, Beschlüsse des Landestages des NÖSV und Beschlüsse des Landesvorstandes des NÖSV verletzt, unbeschadet einer Bestrafung auf Grund von Bestimmungen der Turnier – und Wettkampfordnung und unbeschadet einer Bestrafung durch den ÖSB.

Ein Disziplinardelikt verjährt nach einem Jahr ab Begehung. Ein Strafantrag unterbricht die Verjährung.

 

            § 3  DISZIPLINARSTRAFEN

 

Disziplinarstrafen sind:

       1.) Bei einer Einzelperson:

            a)         Verweis         

            b)         Spielverbot für Einzelmeisterschaften des NÖSV bis zwei Jahre

            c)         Spielverbot für Mannschaftsmeisterschaften des NÖSV bis zwei Jahre

            d)         Spielverbot für Offene Turniere, die von einem NÖ. Verein ausgeschrieben werden, bis zwei Jahre

            e)         Ausschluss aus dem NÖSV

       2.) Bei einem Verein als Haupt- oder Nebenstrafe:

            a)         Verweis 

            b)         Veranstaltungsverbot bis zwei Jahre

            c)         Verbot der Teilnahme an Mannschaftsmeisterschaften des NÖSV bis zwei Jahre

            d)         Ausschluss aus dem NÖSV

Die unter 1.) b) c) und d) und die unter 2.) b) c) und d) angeführten Strafen können nebeneinander verhängt werden. Der Ausschluss aus dem NÖSV bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes.

 

            § 4  DISZIPLINARRAT

 

Die Ahndung eines Disziplinardeliktes obliegt dem Disziplinarrat des NÖSV.

Der Disziplinarrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern zusammen.

Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, die Mitglieder und drei Ersatzmitglieder werden vom ordentlichen Landestag für die Funktionsdauer des Erweiterten Landesvorstandes gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes sein.

Ist der Vorsitzende (Mitglied) des Disziplinarrates Mitglied (Spieler, Gastspieler) desselben Vereines wie der Disziplinarbeschuldigte oder Mitglied (Spieler, Gastspieler) des beschuldigten Vereines, so ist er von der Disziplinarverhandlung ausgeschlossen. Wird der Vorsitzende (Mitglied) vom Disziplinaranwalt oder Disziplinarbeschuldigten (beschuldigten Verein) unter Anführung von Gründen abgelehnt oder erklärt sich der Vorsitzende (Mitglied) für befangen, so hat darüber der Präsident des NÖSV binnen 14 Tagen schriftlich zu entscheiden. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

 

            § 5  DISZIPLINARANWALT

 

Der Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter werden vom ordentlichen Landestag für die Funktionsdauer des Erweiterten Landesvorstandes gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes und des Disziplinarrates sein. Bezüglich der Ausgeschlossenheit und der Befangenheit gilt § 4.

 

            § 6  STRAFANTRAG

 

Ein Disziplinarverfahren wird auf Grund eines Strafantrages des Disziplinaranwaltes eingeleitet.

Ist der Disziplinaranwalt der Ansicht, dass ein Disziplinardelikt vorliegt oder hat der ÖSB gegen einen NÖ. Verein (Mitglied, Spieler, Gastspieler) ein Disziplinarverfahren eingeleitet, so hat der Disziplinaranwalt unverzüglich einen Strafantrag zu stellen. Der Strafantrag ist beim Vorsitzenden des Disziplinarrates schriftlich einzubringen.

Der Strafantrag hat zu enthalten:

1.)        Name, Geburtsdatum, Anschrift und Verein des Beschuldigten. Richtet sich der Disziplinarantrag gegen einen Verein, so sind neben der Bezeichnung des Vereins der Name und die Anschrift des Obmannes anzuführen.

2.)        Den zur Last gelegten Sachverhalt,

3.)        die Beweismittel (Zeugen, Spielberichte etc.).

Bezüglich der Anbringung eines Strafantrages und dessen Inhalt ist der Disziplinaranwalt an Weisungen des Landesvorstandes gebunden.

 

            § 7  DISZIPLINARVERFAHREN

 

Der Vorsitzende des Disziplinarrates hat nach Einlangen des Strafantrages eine Disziplinarverhandlung anzuberaumen. Zwischen dem Einlangen des Strafantrages und der Disziplinarverhandlung sollen höchstens vier Wochen liegen. 

Zur Verhandlung sind der Beschuldigte (mit Einschreibebrief), im Fall eines Disziplinarverfahrens gegen einen Verein dessen Obmann (mit Einschreibebrief), der Disziplinaranwalt und die Zeugen zu laden. Die Disziplinarverhandlung kann bei ordnungsgemäßer Ladung in Abwesenheit des Beschuldigten (des Obmannes), nicht jedoch in Abwesenheit des Disziplinaranwaltes durchgeführt werden.

Die Disziplinarverhandlung ist nicht öffentlich.

Der Beschuldigte ist berechtigt, eine erwachsene Person seines Vertrauens beizuziehen. Der Vertrauensperson steht ein Fragerecht zu.

Mitglieder des ÖSB sind verpflichtet, als Zeugen vor dem Disziplinarrat zu erscheinen.

Der Vorsitzende, die Mitglieder des Disziplinarrates, der Disziplinaranwalt und die Zeugen haben Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und der Fahrtkosten durch den NÖSV.

Die Disziplinarverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Es folgen der Vortrag des Strafantrages durch den Disziplinaranwalt, die Vernehmung des Beschuldigten, das Beweisverfahren, das Schlusswort des Disziplinaranwaltes und das Schlusswort des Beschuldigten.

Die Beratung und Beschlussfassung durch den Disziplinarrat erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung. Der Disziplinarrat ist nur bei Vollzähligkeit beschlussfähig. Es genügt Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Das Abstimmungsergebnis ist schriftlich festzuhalten.

Das Disziplinarerkenntnis ist mündlich zu verkünden. Den Beschuldigten (Obmann) ist mündlich Rechtsmittelbelehrung zu erteilen. Das Erkenntnis ist binnen zwei Wochen schriftlich auszufertigen und dem Beschuldigten (Obmann) zuzustellen, sofern er nicht auf die Zustellung verzichtet.

 

            § 8  DISZIPLINARERKENNTNIS

 

Das verurteilende Disziplinarerkenntnis hat zu enthalten:

1.)        Name, Geburtsdatum, Anschrift und Verein des Beschuldigten (bei Verein: auch Name und Anschrift des Obmannes),

2.)        das dem Beschuldigten (Verein) angelastete Verhalten,

3.)        die hierdurch verletzte Vorschrift,

4.)        die Strafe,

5.)        eine Kostenentscheidung,

6.)        eine Begründung.

Die Punkte 1.), 2.) und 6.) gelten auch für das freisprechende Disziplinarerkenntnis.

Das Disziplinarerkenntnis ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses ist nach Rechtskraft dem Landesvorstand und dem Verein des Beschuldigten zu übersenden.

Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses ist in der Zeitschrift "NÖ – SCHACH" zu veröffentlichen.

 

            § 9  KOSTEN

 

Wird eine Person (Verein) zu einer Disziplinarstrafe verurteilt, so können ihr Kosten auferlegt werden. Bei Verurteilung zu einem Verweis findet kein Kostenersatz statt.

 

            § 10  RECHTSMITTEL

 

Gegen das Disziplinarerkenntnis kann vom Beschuldigten und vom Disziplinaranwalt, und zwar auch zugunsten des Beschuldigten, das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen werden.

Der Disziplinaranwalt hat die Beschwerde bei der Disziplinarverhandlung anzumelden.

Der Beschuldigte hat die Beschwerde binnen 14 Tagen nach Zustellung des Disziplinarerkenntnisses schriftlich beim Vorsitzenden des Disziplinarrates anzubringen.

Die Beschwerde hat zu enthalten, wogegen sie sich richtet (Schuldauspruch, Strafe, Kostenausspruch).

Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Der Vorsitzende des Disziplinarrates ist aber berechtigt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung bis zu zwei Monaten zuzuerkennen. Er hat hievon den Beschwerdeführer, den Disziplinaranwalt und den Landesvorstand unverzüglich zu verständigen.

Über die Beschwerde entscheidet der Landesvorstand in nichtöffentlicher Sitzung, und zwar nach Tunlichkeit binnen vier Wochen nach Einlangen der Beschwerde. Der Landesvorstand ist nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Die Entscheidung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

Das Erkenntnis des Landesvorstandes, gegen das ein weiterer Rechtszug nicht zulässig ist, ist dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt, dem Verein des Beschuldigten und dem Vorsitzenden des Disziplinarrates zuzustellen. Das Erkenntnis ist unverzüglich in der Zeitschrift "NÖ – SCHACH" zu veröffentlichen.

 

            § 11  EINSTWEILIGE SPERRE

 

Ist der Landesvorstand der Ansicht, dass ein Disziplinardelikt besonderer Schwere vorliegt, so kann er gegen den verdächtigten Verein ein einstweiliges Veranstaltungsverbot, gegen das verdächtigte Mitglied (Spieler, Gastspieler) eine einstweilige Sperre für Meisterschaften des NÖSV und für offene Turniere, die von einem NÖ Verein ausgeschrieben werden, verhängen, und zwar bis zu sechs Monaten. Gegen das einstweilige Veranstaltungsverbot (die einstweilige Sperre) ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Von der einstweiligen Sperre sind unverzüglich der gesperrte Verein (Mitglied, Spieler, Gastspieler) und der Disziplinaranwalt zu verständigen.

 

            § 12  SPERRE DURCH DEN ÖSB ODER EINEN ANDEREN LANDESVERBAND

 

Ist über einen Spieler (Gastspieler) durch ein rechtskräftiges Erkenntnis des ÖSB oder eines anderen Landesverbandes des ÖSB ein Spielverbot für Mannschaftsmeisterschaften oder Einzelmeisterschaften verhängt, so gilt das Spielverbot auch für alle Mannschaftsmeisterschaften und Einzelmeisterschaften des NÖSV.

 

            § 13  SPERRE BEI NICHTZAHLUNG EINER GELDSTRAFE

 

Eine rechtskräftig verhängte Geldstrafe ist binnen 14 Tagen an den NÖSV zu leisten. Nach Ablauf der Leistungsfrist ist der verurteilte Verein (Spieler, Gastspieler) bis zur Leistung der Geldstrafe für alle Meisterschaften des NÖSV und für alle offenen Turniere, die von einem NÖ Verein ausgeschrieben werden, gesperrt.


 
Zum Anfang!